Wärmepreis Chemnitz Prüfen. Widersprechen. Klagen.

Wärmeplan & Befangenheit: Warum niemand bremst

Am 27. Mai 2026 hat der Chemnitzer Stadtrat den Kommunalen Wärmeplan beschlossen (B-069/2026) — und damit die Fernwärme für die nächsten zwei Jahrzehnte zur Leitstruktur erklärt. Mitentschieden haben Stadträte, die zugleich im Aufsichtsrat des Versorgers sitzen. Die Befangenheitsfrage ist dokumentiert und liegt bei der Rechtsaufsicht.

Was beschlossen wurde

Der Wärmeplan (Endbericht der GEF Ingenieur AG, 147 Seiten, 05.03.2026) schreibt für 2040 ein Zielszenario fest: rund 61 % der Wärmeversorgung über Wärmenetze, 21 % dezentral — und für rund 18 % des Stadtgebiets „Wasserstoff-Prüfgebiete", in denen etwa 30.000 Menschen bis auf Weiteres nicht wissen, welcher Energieträger für sie vorgesehen ist.1 Die Auslegung lief 31 Tage (das gesetzliche Minimum); von 32 Bürger-Stellungnahmen wurde praktisch keine berücksichtigt, alle elf Änderungsanträge aus der ausführlichsten Stellungnahme wurden abgewiesen.1

Der Plan modelliert keine gleichrangigen Alternativen (dezentral, Quartierslösungen), setzt keine Zielpfade gegen die Rekord-Netzverluste und übernimmt die Transformationspfade des Versorgers als Leitplanke. Das ist kein Wärmeplan — das ist ein Wärmeerzeugungsplan: Er beschließt nicht die Zukunft, er ratifiziert die Vergangenheit — nämlich die längst getroffenen Investitionsentscheidungen von eins. Wichtig für Eigentümer: Ein Anschluss- und Benutzungszwang folgt daraus nicht (§ 23 Abs. 4 WPG) — die faktische Bindungswirkung für Investitionen ist trotzdem enorm.

Die Befangenheitsfrage

Fünf Mitglieder des Stadtrats gehörten zum Beschlusszeitpunkt zugleich der kommunalen Bank des eins-Aufsichtsrats an: Oberbürgermeister Sven Schulze (zugleich 1. stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender von eins und Aufsichtsratsvorsitzender der städtischen Beteiligungsholding), Bürgermeister Ralph Burghart sowie die Stadträte Tino Fritzsche, Steffen Wegert und Olaf Richter.2 Das Abwägungsprotokoll zur Beschlussvorlage räumt selbst ein, dass Stadtratsvertreter im Aufsichtsrat sitzen, „wo die Unternehmensstrategie festgelegt wird" (Ordnungsnr. 22).1

Vor der Sitzung wurde eine förmliche Anzeige möglicher Befangenheit nach § 20 SächsGemO eingereicht (13.05.2026), von der Verwaltung unter Verweis auf die Vertreter-Ausnahme des § 20 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO zurückgewiesen (20.05.2026) und mit einer Replik beantwortet (21.05.2026): Die Ausnahme für entsandte Aufsichtsräte ersetzt nicht die Prüfung, ob dieselben Personen mit genau den Festlegungen des Wärmeplans bereits in anderer Eigenschaft konkret befasst waren. Eine Anregung zur rechtsaufsichtlichen Prüfung liegt der Landesdirektion Sachsen vor. Alle Schreiben sind im Beweisarchiv dokumentiert.2

Niemand behauptet, dass sich einzelne Personen bereichern. Der Punkt ist struktureller: Wer im Aufsichtsrat die Unternehmensstrategie eines Versorgers mitverantwortet, entscheidet im Stadtrat über einen Plan, der genau diese Strategie planerisch festschreibt. Das Problem ist nicht die Person — es ist die Konstellation. Und diese Konstellation erklärt, warum die naheliegendste Frage — sind die Preise unseres Monopolisten eigentlich angemessen? — im Verfahren nie ernsthaft gestellt wurde.

Die Frist läuft

Nach § 20 Abs. 5 SächsGemO ist ein unter Mitwirkung Befangener gefasster Beschluss rechtswidrig — der Mangel muss aber innerhalb eines Jahres nach der Beschlussfassung (also bis etwa zum 27.05.2027) schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden, sonst gilt der Beschluss als von Anfang an gültig. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn nicht auf den letzten Monat verschieben.

Was Sie tun können

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Quellen

  1. Beschlussvorlage B-069/2026 mit Anlagen (insb. Anlage 3, Abwägungsprotokoll, und Anlage 4, Kommunale Wärmeplanung/Endbericht GEF 05.03.2026); Niederschrift und Transkript der Stadtratssitzung vom 27.05.2026.
  2. Beteiligungsbericht der Stadt Chemnitz 2024 (Aufsichtsratsbesetzung); Anzeige möglicher Befangenheit vom 13.05.2026, Antwortschreiben der Stadt vom 20.05.2026, Replik vom 21.05.2026, Anregung an die Landesdirektion Sachsen — alle im Beweisarchiv.